Ein wesentlicher Bestandteil der integrativen Kindertagesstätte Sternschnuppe ist die Inklusion. Im März 2014 erweiterten wir unser Betreuungsangebot um eine integrative Gruppe, d.h. weitere 15 Plätze für Kinder im Alter von 2-6 Jahren, davon fünf Plätze für Kinder mit einer Beeinträchtigung.
Die Plätze für Kinder mit einer Beeinträchtigung bedürfen einer Diagnose und werden gemeinsam mit den zuständigen Personen der Kreisverwaltung des Landkreises Mainz-Bingen vergeben.
Die Integration von Kindern mit besonderem Förderbedarf ist aufgrund gesellschaftspolitischer Forderungen und des Bedarfs in der Praxis ein wichtiges Thema der Elementarpädagogik. Kinder mit Behinderung sollen unter Berücksichtigung ihres individuellen Teilhabebedarfs gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung gefördert und betreut werden. Hierzu ist der Auf- und Ausbau eines flächendeckenden integrativen, wohnortnahen Angebots notwendig.
Grundlagen und Zielsetzung der integrativen Arbeit
Wir möchten der Entwicklung von Vorurteilen rechtzeitig vorbeugen und erachten es als notwendig und sinnvoll, behinderte und nicht behinderte Kinder so früh als möglich gemeinsam zu betreuen und zu fördern.
Die Vorteile einer frühen Inklusion sind:
Durch das „Prinzip der Wohnortnähe“, der Dezentralisierung des Betreuungsangebotes soll es Kindern mit einer Beeinträchtigung ermöglicht werden, eine Einrichtung in ihrem Wohngebiet zusammen mit den anderen Kindern zu besuchen.
Integrative / inklusive Arbeit in Kindertagesstätten ermöglicht und unterstützt „das Zusammenleben unterschiedlichster Kinder, d.h. ohne Ansehen von Geschlecht, Nationalität und ohne Ansehen irgendwelcher stigmatisierender Leistungsprinzipien oder anderer aus der Norm fallenden Schwierigkeiten und Fähigkeiten“. Sie beschreibt übergreifend nicht nur die Arbeit mit behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern, sondern auch mit entwicklungsverzögerten, verhaltensauffälligen und chronisch kranken Kindern sowie mit Kindern, die einen sonstigen besonderen Förderbedarf aufgrund von Störungen oder Auffälligkeiten haben.
Für die Ziele der Integrationsarbeit heißt das:
Jedes Kind hat einen Platz in der Gemeinschaft. Kinder unterschiedlicher Herkunft, Kultur und Entwicklung bereichern sich gegenseitig in ihrer individuellen Persönlichkeit. Sie lernen von- und miteinander und es entstehen ein natürlicher Umgang sowie eine Normalität im gemeinsamen Spiel und Handeln.
Die Kinder lernen eigene Stärken und Schwächen kennen, die es positiv anzunehmen gilt. Davon profitiert nicht nur der Einzelne, sondern die Gemeinschaft. Die Sensibilität für einander wird geweckt und die Kinder entwickeln Verständnis und Toleranz. Integration bedeutet Annehmen und Akzeptieren, aber auch angenommen und akzeptiert zu werden.
Jedes Kind wird in seiner Eigenart wahrgenommen und es muss dort abgeholt werden, wo es in seiner Entwicklung steht. Individuelle Entfaltungs- und Fördermöglichkeiten sollen es in seiner Persönlichkeitsentwicklung, in seinem Selbstbewusstsein und in seinem eigenständigen Handeln unterstützen. Das Prinzip der Ganzheitlichkeit bestimmt die gesamte pädagogische Arbeit.
Vor der Aufnahme eines behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindes in eine Kindertagesstätte muss ein ärztliches Gutachten erstellt werden, in dem die Beeinträchtigung bzw. deren Bedrohung diagnostiziert wird. Neben dem Vorliegen einer Fachexpertise ist die Entscheidung der Teilhabekonferenz wesentliche Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes mit Behinderung in die integrative Einrichtung.
Die im Folgenden beschriebenen personellen Leistungen zur Integrationsarbeit in kommunalen Kindertagesstätten basieren auf dieser Förderung der Einzelintegration.
Heilpädagogische und erzieherische Leistungen
Therapien
Ziel des heilpädagogischen Fachpersonals der Kindertagesstätte ist die praktische Umsetzung der Integration in enger Zusammenarbeit mit dem pädagogischen Fachpersonal der Einrichtung.
Erforderliche Qualifikation:
Siehe die Regelungen des 7. Entwurfes zu den Leistungsvereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG für Sonderkindergärten und integrative Kindergärten.
Pädagogische Aufgaben:
Zusammenarbeit im Team:
Zusammenarbeit mit den Eltern:
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen:
Vor-/Nachbereitung:
Organisatorische Aufgaben:
Berücksichtigt werden sollte weiterhin, dass einige Kinder mit Behinderung spezielle Integrationshelfer/innen haben. Auch dieses externe Personal gilt es in das Stammteam zu integrieren. Ein regelmäßiger Austausch im Team sollte zeitlich und vertraglich geregelt sein.
Wichtiger Aspekt in der integrativen Arbeit ist die Zusammenarbeit mit verschiedenen Institutionen. Sie ist zum einen zwingende Notwendigkeit für Kind, Eltern und die Kindertagesstätte. Der fachliche Austausch und die Beratung eröffnen darüber hinaus einen anderen Blickwinkel und Zugang zum Kind. Dies setzt sowohl die Bereitschaft zu intensiver interdisziplinärer Zusammenarbeit mit verschiedenen Berufsgruppen als auch eine transparente Darstellung der eigenen Arbeitsorganisation und Pädagogik voraus.
Beispielhafte Kontakte:
Gesetzliche Grundlagen
Der Begriff der Behinderung ist in § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) gesetzlich definiert. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Das Sozialhilferecht als das primär für die Leistungserbringung in Frage kommende Rechtsgebiet knüpft an den Begriff der Behinderung im Sinne des SGB IX an. Für die Eingliederungshilfe nach SGB XII muss darüber hinaus das Merkmal der Wesentlichkeit vorliegen.
Besonderes Ziel der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft einzugliedern. Diesen Menschen soll die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht oder erleichtert werden.
Die Förderung in der integrativen Kindertagesstätte ist eine teilstationäre Betreuungsmaßnahme im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII (§§ 53 ff SGB XII).
Neben dem Vorliegen einer bestehenden oder drohenden Behinderung muss auf Grund der individuellen Bedarfslage eine teilstationäre Betreuung notwendig und erforderlich sein. Diese Feststellung erfolgt im Rahmen des Teilhabeplanverfahrens zwischen Sozialhilfeträger, Eltern und der integrativen Einrichtung, sowie bei Bedarf mit weiteren beteiligten Institutionen (z.B. Frühförderzentren).